»Das ist voll unlogisch«, meint der Junge. »Ich kapier das nicht, Papa, wieso hat dieser Riesenlastwagen diese wahnsinnig laute Hupe? Ich bin fast vom Rad gefallen vor Schreck, weil der so krass laut getrötet hat. Irgendwie ist das doch auch voll unlogisch, Papa, oder? Der ist doch riesig und gefährlich, und er kann so laut hupen, und meine Klingel hört nicht mal die Gorillas-Frau auf ihrem komischen Rad vor uns.«
Die naheliegende Antwort auf diese Frage in Gestalt der »Respekt-Klingel« leuchtet nicht motorisierten Langsammobilist*innen oder elektrifizierten Etwas-schneller-(Mikro-)Mobilist*innen mehrheitlich wohl ebenso ein wie dezent schwerhörigen Fußgänger*innen. Vielleicht ein Fall für den gesunden Menschenverstand, denkt man und täuscht sich.
Die Gedanken des Sachbearbeiters im Ministerium, konfrontiert mit der Funktionsbeschreibung der Respekt-Klingel, sind zu abseitig, um hier en détail wiedergegeben zu werden, lauten aber ungefähr wie folgt: »Ist doch logisch. Wer qua Wahl des Fortbewegungsmittels ungeschützt auf dem ›Battlefield‹ erscheint, braucht doch wohl erst recht keine ernst zu nehmende Möglichkeit, akustisch auf sich aufmerksam zu machen. Da wäre ja infernalischer Lärm da draußen. Und niemand könnte mehr unterscheiden, ob der Rettungswagen mit Signalhorn vom A7-RS-Assi nicht gehört wird, weil er im Schallkäfig so laut Helene Fischer pumpt, oder ob der sich aufspielende Fahrrad-Nazi mit seinem Vuvuzela-Horn versucht, das Bierbike vom Gehweg zu hupen. Als Nächstes kommen dann noch Lichthupen.«
Na ja. Ist also klar, dass das Patentamt nur mit den Schultern zuckt, als ihm die technische Beschreibung durch die Rohrpost zuflattert. »Müssen wir nicht bearbeiten«, heißt es da.
§ 64a der StVZO regelt die Einrichtung für Schallzeichen für Fahrräder und Schlitten eindeutig: Mindestens eine helltönende Glocke muss vorhanden sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein.1 Wenn die Kleinen scheißen wollen wie die Großen, dann platzt ihnen der Arsch.