Kfz-Befähigungsbefähigung

Einfach mal die Perspektive wechseln.

Einfach mal die Perspektive wechseln. 

In § 2 (Fahrerlaubnis und Führerschein), Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes stehen folgende Voraussetzungen für das Autofahren:9

Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,

3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und

4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.


Die Alltagserfahrung zeigt, dass Kenntnisse haben, mit Gefahren vertraut sein und in der Lage sein praktisch folgenlos sein können. Weil: Wissen und Handeln, das ist wie eine Mondfinsternis. Findet manchmal statt, den Rest der Zeit aber nicht. 

Um diese Punkte mit lebensweltlichen Elementen zu fundieren, schlagen wir zwei weitere vor: 

Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

5. die Perspektive von Fahrradfahrer*innen und Fußgänger*innen an einem örtlichen Gefahrenpunkt eingenommen und selbigen aus allen Himmelsrichtungen gequert hat,

6. den Begriff »Dutch Reach« 100 Mal geschrieben und den entsprechenden Bewegungsablauf ebenso oft in der Fahrschule geübt hat.


Vielleicht braucht es noch einen siebten Punkt, weil Carsharing die Zukunft ist. Womöglich sind wir jeden Tag mit neuen Marken und Typen nebst eigenen Bedienkonzepten konfrontiert. Wo war noch mal der Rückwärtsgang? Also,
hier die weitere Ergänzung.

Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

7. weiß, wie sein Fahrzeug funktioniert.

9 Vgl.: BMJ b (o. J.).
Literaturverzeichnis
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